Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.