35

§ 35 BJagdG

Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

1

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist.

2

Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BJagdG

Bundesjagdgesetz

DE Bund
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