34c

§ 34c SGB 12

Zuständigkeit

(1)

Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2)

Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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