345a

§ 345a SGB 3

Pauschalierung der Beiträge

1

Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt.

2

Der Gesamtbeitrag beträgt

1.

für das Jahr 2003

5 Millionen Euro,

2.

für das Jahr 2004

18 Millionen Euro,

3.

für das Jahr 2005

36 Millionen Euro,

4.

für das Jahr 2006

19 Millionen Euro und

5.

für das Jahr 2007

26 Millionen Euro.

Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1.

die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

2.

die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

3.

die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen.

3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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