344

§ 344 StPO

Revisionsbegründung

(1)

Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2)
1

Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.

2

Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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