342g

§ 342g HGB

Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.

in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

2.

in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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