Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro.
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.