34

§ 34 VAbstG

Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten

(1)

Das Eintragungsrecht kann nur in Gemeinden ausgeübt werden, in denen Eintragungslisten aufgelegt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2).

(2)

Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAbstG

Volksabstimmungsgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.