34

§ 34 SPolDVG

Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen

(1)
1

In oder aus Wohnungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes kann die Vollzugspolizei personenbezogene Daten mit den in § 31 Absatz 2 Nummer 2 genannten technischen Mitteln erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist.

2

Bei der Durchführung der Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass der Einsatz technischer Mittel jederzeit unter- oder abgebrochen werden kann.

3

Die Maßnahme darf sich nur gegen den in den §§ 4 und 5 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten Personenkreis richten und nur in deren Wohnung oder deren Wohnungen durchgeführt werden.

4

In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.

sich eine in Satz 3 genannte Person dort aufhält und

2.

diese Person in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrensrelevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird.

5

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2)
1

Die Erhebung personenbezogener Daten mit Mitteln nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; für den Inhalt des hierfür erforderlichen Antrags gilt § 46 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) entsprechend.

2

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen.

3

Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.

4

Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

5

Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

6

Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen drei Tagen durch eine Richterin oder einen Richter bestätigt wurde, tritt sie außer Kraft.

(3)
1

Werden Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden.

2

Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Ergebnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und auch dann nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

3

Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(4)
1

Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind einzuschränken, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie nicht zur Information der betroffenen Person benötigt werden.

2

Im Falle der Benachrichtigung nach § 10 Absatz 5 sind eingeschränkte personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat.

3

Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die eingeschränkten personenbezogenen Daten zu löschen.

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Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

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