34

§ 34 SOG M-V

Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

1

Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen unter Beachtung der dort bestehenden Regelungen Daten auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:

1.

offene Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 32 Absatz 1,3,4 und 10,

2.

Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 33,

3.

Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 33b,

4.

Einsatz technischer Mittel zum Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 33c,

5.

Einsatz technischer Mittel zur Telekommunikationsüberwachung nach den §§ 33d, 33f und 33g.

2

Eine Datenerhebung mittels unbemannter Luftfahrtsysteme durch eine Vertrauensperson ist unzulässig.

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SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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