34

§ 34 SGB 4

Satzung

(1)
1

Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.

2

Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2)
1

Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen.

2

Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

3

Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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