34

§ 34 SDG

Erhebung der Disziplinarklage

(1)

Soll gegen den Beamten oder die Beamtin auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn oder sie Disziplinarklage zu erheben.

(2)
1

Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.

2

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte durch allgemeine Anordnung übertragen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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SDG

Saarländisches Disziplinargesetz

SL Saarland
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