Die Vorschriften des § 30 Absatz 1 und 2 und des § 31 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
In den Fällen des § 30 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.