34

§ 34 OBG

Aufsichtsbehörde

(1)

Aufsichtsbehörde für die Ortsämter ist die Senatskanzlei.

(2)
1

Die Aufsichtsbehörde hat die Ortsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2

Sie achtet auf die Einhaltung des geltenden Rechts.

(3)

Zur Wahrung der Belange der Ortsämter und Beiräte ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, sich jederzeit bei den zuständigen Stellen über die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte unterrichten zu lassen und sich an ihrer Beratung zu beteiligen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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