34

§ 34 NWG

Regelung des Gemeingebrauchs(zu § 25 WHG)

Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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