34

§ 34 NbG

Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

(1)

Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:

a)

bis zu

1,50 Meter Höhe

0,50 Meter

b)

bis zu

3 Meter Höhe

1 Meter

c)

bis zu

5 Meter Höhe

1,25 Meter

d)

bis zu

15 Meter Höhe

3 Meter

e)

über

15 Meter Höhe

6 Meter.

(2)
1

Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 24 Abs. 3 auf der Grenze gepflanzt wird.

2

Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

(3)
1

An Grenzen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein Streifen von 0,5 Meter von Anpflanzungen freizuhalten.

2

Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NbG

Nachbarschaftsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.