34

§ 34 NNatSchG

Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege

(1)
1

Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege bestellen.

2

Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein.

3

Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

(2)
1

Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2

Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben.

3

Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden.

4

Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3)

Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.

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NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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