34

§ 34 NBauO

Treppen

(1)
1

Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein.

2

Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).

3

Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2)
1

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

2

Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang

1.

zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2.

zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.

(3)
1

Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben.

2

Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben.

3

Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein.

4

Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.

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NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NI Niedersachsen
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