34

§ 34 MedienG LSA

Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten

(1)
1

Die terrestrische Übertragung von Rundfunk und Telemedien in Sachsen-Anhalt in digitaler Technik ist anzustreben.

2

Der Veranstalter kann die gesamte analog-terrestrische Hörfunkverbreitung zugunsten der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung einstellen, wenn die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die gleichwertige landesweite Versorgung durch die ihr zugeordneten Übertragungskapazitäten festgestellt hat.

(2)

(aufgehoben)

(3)

Bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Rundfunkverbreitung nach Absatz 1 ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast).

(4)
1

Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, die zum Umstellungszeitpunkt auf die digitale Übertragungstechnik im Verbreitungsgebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 3 über eine in analoger Übertragungstechnik genutzte terrestrische Übertragungskapazität verfügen, sind bei der erstmaligen Zuordnung oder Zuweisung von digital zu nutzenden terrestrischen Übertragungskapazitäten vorrangig zu berücksichtigen.

2

Die technischen Übertragungskapazitäten für diese vorrangig zu verbreitenden Rundfunkprogramme und Telemedien müssen im Verhältnis zu den übrigen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(5)
1

Mit der Zuordnung der digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen.

2

Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umstellung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind.

3

Die erneute Zuordnung frei gewordener analog-terrestrischer Übertragungskapazitäten an Dritte nach Absatz 6 ist nicht zulässig.

(6)
1

Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern.

2

Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 1 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn

1.

dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Besonderheiten im Verbreitungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen, oder

2.

der Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung über landesweite Übertragungskapazitäten sicherstellt.

(7)

Die Neuzuordnung oder Verlängerung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits erfolgt auf der Grundlage nachgewiesenen Bedarfs.

(8)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben dem Landtag in einem gemeinsamen Bericht nach jeweils vier Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2025, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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