34

§ 34 LHG M-V

Studienberatung

1

Die Hochschule unterrichtet Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums (allgemeine Studienberatung).

2

Sie gewährleistet darüber hinaus die Beratung von Studierenden zur Erleichterung des Übergangs in das Berufsleben.

3

Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung (Studienfachberatung).

4

Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums sowie nach Ablauf der Regelstudienzeit über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch; die Studierenden sind zur Teilnahme an einer solchen Beratung verpflichtet.

5

Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen.

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