34

§ 34 LWaldG

Forstaufsicht

(1)

Die untere Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

(2)
1

Die untere Forstbehörde hat in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.

2

Beabsichtigt die untere Forstbehörde eine Anordnung zu treffen oder Informationen zu sammeln, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher zu benachrichtigen.

3

Er kann eine gemeinsame Besichtigung vor der Entscheidung verlangen.

4

Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.

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LWaldG

Waldgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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