34

§ 34 LNatSchG

Vorkaufsrecht

(Ergänzung zu § 66 BNatSchG)

(1)
1

Das Vorkaufsrecht wird bei der oberen Naturschutzbehörde mit einem elektronischen System verwaltet, das von allen Beteiligten zu nutzen ist.

2

Auf Voranfrage wird mitgeteilt, ob die Merkmale für ein Vorkaufsrecht bestehen.

3

Mitteilungen sind ohne Unterschrift verbindlich.

4

Liegen die Merkmale für ein Vorkaufsrecht vor, ist der Kaufvertrag nach Abschluss zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.

5

Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ohne Unterschrift und Siegel verbindlich.

6

Die Entscheidung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Kaufvertrags und ergeht durch Verwaltungsakt.

(2)
1

Das Land kann sein Vorkaufsrecht auch zugunsten anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, anerkannter Naturschutzvereinigungen sowie der juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ausüben, wenn die oder der Begünstigte zustimmt.

2

In diesem Fall tritt die oder der Begünstigte an die Stelle des Landes.

3

Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.