34

§ 34 LJG NRW

Anmeldung von Wild- und Jagdschäden(Zu § 34 BJG)

(1)
1

Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.

2

Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

(2)

Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

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LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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