§ 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.
Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4.
Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.
In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist.
Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums.
Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend.
Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 sowie die §§ 32a und 32b gelten für diese Prüfungen entsprechend.
Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei gilt die Pflicht zum Einvernehmen nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums.
Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.
Im Rahmen des Modellversuchs dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge kann das Land ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen, das Voraussetzung für eine Immatrikulation in den Masterstudiengang ist.
Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gelten § 16 Absatz 5 LBG und § 88 LBesGBW entsprechend.
Die Hochschule übermittelt Daten der im dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang Studierenden entsprechend § 12 Absatz 5 an das jeweils zuständige personalverantwortliche Regierungspräsidium.
Das Regierungspräsidium unterrichtet die Hochschule über eine vorzeitige rechtswirksame Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
Studierende sind von Amts wegen aus dem dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang zu exmatrikulieren, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist.
Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium Näheres zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch Rechtsverordnung zu regeln.
Im Rahmen eines Modellversuchs können die Universitäten den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang gemäß § 29 Absatz 2 verbinden und bestimmen, dass nur Studierende des Staatsexamensstudiengangs in den Bachelorstudiengang eingeschrieben werden können (Doppelimmatrikulation).
Voraussetzung ist, dass der Lehr- und Prüfungsumfang des Bachelorstudiengangs nach seiner Studien- und Prüfungsordnung auf den Staatsexamensstudiengang abgestimmt ist und sich somit nicht auf die Kapazität auswirkt.
Der Studiengangverbund ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren.
Anstelle eines Studiengangverbunds nach Absatz 7 können die Universitäten Studierenden des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad im Sinne des § 29 Absatz 2 verleihen, wenn die Studierenden
erstmalig nach dem 31. März 2019 vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 1 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) zugelassen worden sind oder das Landesjustizprüfungsamt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen hierfür nach dem 31. März 2019 erfüllt haben, und
erfolgreich eine Bachelorarbeit oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht haben.
Eine im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 JAG erbrachte wissenschaftliche Leistung oder eine im Rahmen eines Seminars im Sinne von § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) erbrachte wissenschaftliche Leistung kann als Bachelorarbeit nach Satz 1 Nummer 2 anerkannt werden.
Die Universitäten können weitere Voraussetzungen, darunter das erfolgreiche Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, festlegen.
Das Nähere regeln die Universitäten durch eine Prüfungsordnung nach § 32 Absatz 3, insbesondere
die Festlegung der nach Satz 1 Nummer 2 sowie Sätzen 2 und 3 zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Fristen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 2,
die Bemessung der Studienleistungen auf Grundlage von mindestens 180 Leistungspunkten gemäß ECTS sowie die Berechnung der Bachelornote,
die Festlegung der Abschlussdokumente, die mit der Verleihung des Bachelorgrads ausgehändigt werden, darunter das Abschlusszeugnis, die Bachelorurkunde sowie die Übersicht über die für den Erwerb des Bachelorgrads erforderlichen Leistungen, einschließlich der dabei erreichten Noten, und
die Verleihung des Bachelorgrads im Falle eines Studienortwechsels.
In den Abschlussdokumenten nach Satz 4 Nummer 3 ist an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bachelorgrad nach § 34 Absatz 8 LHG verliehen wurde.
Studierende, die die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen, um die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
Eine Akkreditierung nach § 30 Absatz 4 Satz 4 ist nicht erforderlich.
Die Regelung zur Verleihung des Bachelorgrads ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren.