34

§ 34 KrO

Beschlussfassung

(1)
1

Beschlüsse des Kreistags werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst.

2

Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.

3

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)

Es wird offen abgestimmt.

(3)

Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.