34

§ 34 KV M-V

Kontrolle der Verwaltung

(1)
1

Die Gemeindevertretung ist von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

2

Sie oder er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3)
1

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind.

2

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4)
1

In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen.

2

Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

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Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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