Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
In dem Haftbefehl sind anzuführen
der Verfolgte,
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.