Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule eine Bescheinigung, die
die Hochschule, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt wurde,
die Endpunktzahl und universitäre Endnote nach § 33 Absatz 1,
die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereiches und
die Art der universitären Prüfungsleistungen, die jeweils erzielten Einzelpunktzahlen und ihre Gewichtung bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung
ausweist.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, teilt dies die Hochschule dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.