Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen.
Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat, auf die auch Zeiten der Videotelekommunikation angerechnet werden.
Besuche von Kindern der Gefangenen sind besonders zu fördern.
Besuche sollen darüber hinaus ermöglicht werden, wenn sie der Eingliederung dienen oder zur Wahrnehmung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder sonstiger wichtiger Angelegenheiten erforderlich sind.
Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch, auch in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4, davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher absuchen oder durchsuchen lässt. § 46 Abs. 1 gilt entsprechend.
Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung offen überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Gefangenen als auch auf deren Besuch.
Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Gegenstand hat, unbedingt erforderlich ist.
Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Beteiligte gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Ermahnung verstoßen.
Dies gilt auch, wenn Verhaltensweisen von Besuchspersonen geeignet sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen auszuüben.
Einer Ermahnung bedarf es nicht, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
Dies gilt nicht für die bei dem Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Personen nach § 33 Abs. 4 übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.
Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung).
Die Aufzeichnung und Speicherung von nach Satz 1 erhobenen Daten sind zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich sind.
Die betroffenen Personen sind auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 vorher hinzuweisen.
Die Anstalt kann die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in der Regel anzunehmen, wenn ein Fall des § 47 Abs. 3 vorliegt oder Gefangene aus anderen Gründen im Verdacht stehen, unerlaubt Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben oder bei den Gefangenen Gegenstände gefunden wurden, die zu nicht gestatteten Außenkontakten genutzt werden können.