Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 32 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung drei Tage
Freistellung oder
Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
Davon ausgenommen sind Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen.
Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gewährt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt.
Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihrer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten bleiben unberücksichtigt.
Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer 2 wird nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 54 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.
Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,
soweit ein Entlassungszeitpunkt auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist,
soweit bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
wenn Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden oder
wenn nach Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die Überstellung ins Ausland erfolgt ist.
Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 Prozent der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben.
Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.
Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich.
Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von zehn Jahren zum Eigengeld (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden und die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen haben. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 steht die Überstellung der Entlassung gleich.
Auf Antrag werden Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, soweit diese dem Land Nordrhein-Westfalen zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie
jeweils drei Monate zusammenhängend eine Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausgeübt haben, in Höhe von jeweils fünf Tagessätzen nach § 32 Absatz 2 Satz 2, oder
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 32 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der jeweils geleisteten Zahlungen.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium.
Es kann seine Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.