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§ 34 GO

Einberufung, Geschäftsordnung

(1)
1

Die Gemeindevertretung wird unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen.

2

Die Form der Ladung regelt die Geschäftsordnung.

3

Die Gemeindevertretung wird einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

4

Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; die Hauptsatzung kann eine kürzere Mindestfrist vorsehen.

5

Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

6

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen.

(2)

Die Gemeindevertretung wird zu ihrer konstituierenden Sitzung spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Absatz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, abweichend von Absatz 1 von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen; zur konstituierenden Sitzung kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden.

(3)

Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

(4)
1

Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

2

Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter widerspricht.

(5)
1

Die oder der Vorsitzende setzt nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest.

2

Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.

3

Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

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