34

§ 34 GNotKG

Wertgebühren

(1)

Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2)
1

Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro.

2

Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts-

wert

bis ... Euro

für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren ... Euro

in

Tabelle A

um ... Euro

in

Tabelle B

um ... Euro

     2 000

      500

 21,00

  4,00

    10 000

    1 000

 22,50

  6,00

    25 000

    3 000

 30,50

  8,00

    50 000

    5 000

 40,50

 10,00

   200 000

   15 000

140,00

 27,00

   500 000

   30 000

210,00

 50,00

   über

   500 000

   50 000

210,00

 5 000 000

   50 000

 80,00

10 000 000

  200 000

130,00

20 000 000

  250 000

150,00

30 000 000

  500 000

280,00

   über

30 000 000

1 000 000

120,00

(3)

Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4)

Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5)

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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