34

§ 34 GKG

Wertgebühren

(1)
1

Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro.

2

Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert

bis ... Euro

für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren

... Euro

um

... Euro

  2 000

   500

 21,00

 10 000

 1 000

 22,50

 25 000

 3 000

 30,50

 50 000

 5 000

 40,50

200 000

15 000

140,00

500 000

30 000

210,00

  über

500 000

50 000

 210,00

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2)
1

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

2

Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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