Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro.
Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
2 000 | 500 | 21,00 |
10 000 | 1 000 | 22,50 |
25 000 | 3 000 | 30,50 |
50 000 | 5 000 | 40,50 |
200 000 | 15 000 | 140,00 |
500 000 | 30 000 | 210,00 |
über 500 000 | 50 000 | 210,00 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.