Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Landesbediensteten ab einer Dauer von mehr als zwei Jahren auch der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
Urlaub ohne Besoldung kann gewährt werden zur Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung,
freiwilligen Dienstes für das Allgemeinwohl im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
vergleichbaren staatlich anerkannten Freiwilligendienstes für das Allgemeinwohl,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen kann zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden.
Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
Liegt ein bewilligter Urlaub zugleich ganz oder teilweise im dienstlichen Interesse, kann der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung je nach dem Umfang des dienstlichen Interesses und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden.
Die oberste Dienstbehörde kann - bei Landesbediensteten mit Zustimmung des Finanzministeriums - Ausnahmen zulassen.