34

§ 34 FAG M-V

Beirat

(1)
1

Beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet.

2

Ihm gehören an:

1.

ein Vertreter des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied,

2.

ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

3.

ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,

4.

ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.

(2)
1

Der Beirat berät das für Kommunalangelegenheiten und das für Finanzen zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr.

2

Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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