34

§ 34 BauO NRW

Treppen

(1)
1

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).

2

Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2)
1

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

2

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

(3)
1

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen.

2

Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

3

Dies gilt nicht für Treppen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

2.
(4)
1

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen sowie

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

sein.

2

Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5)

Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6)
1

Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.

2

Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7)
1

Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt.

2

Zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(8)

Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

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BauO NRW

Landesbauordnung 2018

NW Nordrhein-Westfalen
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