Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Absatz 4 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
sie sich an einem der in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Orte aufhält,
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in jener Vorschrift genannten Art begangen werden sollen,
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind.
Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden.
Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.