Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über
die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist oder
Verantwortliche für eine Gefahr nach § 67a Absatz 1, jedoch in den Fällen der §§ 67a Absatz 1, 67c Halbsatz 1 Nummer 1 nur, wenn eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder für die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland besteht, oder
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 oder 2 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 oder 2 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird oder
Personen, deren Leben gefährdet ist oder denen eine nicht nur geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung droht.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) unvermeidbar betroffen sind.
Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
die Inhalte und Umstände der Telekommunikation sowie
Verkehrs- und Standortdaten im Sinne des § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
beziehen.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Auskunft über die Verkehrs- und Standortdaten in einem zurückliegenden Zeitraum verlangen.
Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nicht zulässig.
Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 sind auf den jeweils im Einzelfall erforderlichen Umfang zu begrenzen.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass verdeckt mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Auf dem informationstechnischen System der betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. § 33c Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. § 33c bleibt im Übrigen unberührt.
Die Maßnahmen bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde.
Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Im Antrag sind anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Rufnummer oder andere Kennung zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
im Falle des Absatzes 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, und in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 33c Absatz 5, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
der Sachverhalt sowie
eine Begründung.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
In ihr sind anzugeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Rufnummer oder andere Kennung zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich der Uhrzeit der Anordnung,
im Falle des Absatzes 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, und in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 33c Absatz 5, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person sowie
die Gründe.
Bei Gefahr im Verzug kann die Angabe der Gründe unterbleiben; sie ist unverzüglich nachzuholen.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Aufgrund der Anordnung hat jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes der Polizei nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung die Maßnahmen unverzüglich zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen.
Die in Anspruch genommenen Anbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
Über die Rechtmäßigkeit erhobener Daten, die im Wege einer automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prüfung, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, erlangt wurden, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich bei zeitgleicher Prüfung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich erfasst werden.
Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwendung erhobener Daten die Leitung der zuständigen Polizeibehörde oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter; eine Entscheidung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist unverzüglich nachzuholen.
Soweit personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) erhoben worden sind, sind diese unverzüglich nach der Entscheidung zur Datenweiterverarbeitung zu löschen, soweit dies technisch möglich ist.
Sind in den Fällen des Satzes 3 Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung nicht von der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten festgestellt, ist § 45 Absatz 5 anzuwenden.