33c

§ 33c SGB 1

Benachteiligungsverbot

1

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden.

2

Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

DE Bund
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