33a

§ 33a SchulG

Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte

(1)
1

Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule.

2

Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

3

Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht.

4

Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden.

5

Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

6

Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.

(2)
1

An berufsbildenden Schulen, die mehrere Schulformen umfassen, bestehen Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher für die jeweiligen Schulformen; diese wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

2

Die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher; sie können statt dessen auch einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht.

3

Durch Beschluss der Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter kann die Wahl nach Satz 2 auf die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden.

4

Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3)

In Schulzentren und Kooperativen Gesamtschulen können die Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher gemeinsame Arbeitsgruppen für Angelegenheiten, die über den Bereich der einzelnen Schule hinausgehen, bilden.

(4)
1

Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft.

2

Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden.

3

Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler.

4

Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil.

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