33a

§ 33a JGG

Besetzung des Jugendschöffengerichts

(1)
1

Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.

2

Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2)

Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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