33a

§ 33a HSG LSA

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1)
1

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:

1.

Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis 41),

2.

den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),

3.

den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).

2

Die in Satz 1 genannten Personen sowie die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.

(2)

Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:

1.

den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),

2.

den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 48),

3.

den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),

4.

den Lehrbeauftragten (§ 50),

5.

den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.

(3)
1

Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 5 und 7 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung.

2

Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nach § 35 Abs. 5 und 7 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen.

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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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