336a

§ 336a SGB 3

Wirkung von Widerspruch und Klage

1

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1.

bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

2.

bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

3.

bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2

Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

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