336

§ 336 ZPO

Rechtsmittel bei Zurückweisung

(1)
1

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.

2

Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2)

Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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