336

§ 336 VAG

Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

1

Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.

2

Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung.

3

Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

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VAG

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DE Bund
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