336

§ 336 AO

Erzwingung von Sicherheiten

(1)

Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2)
1

Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen.

2

Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

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AO

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DE Bund
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