332

§ 332 FamFG

Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

1

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen.

2

Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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