33

§ 33 FZV

Großkundenschnittstelle

(1)

Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.

(2)

Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.

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DE Bund
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