33

§ 33 SBG

Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen

1

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 30 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen.

2

Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen.

3

Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.

4

Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 30 bis 32 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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