33

§ 33 NbG

Störungsverbot

Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks haben bauliche Anlagen so einzurichten, daß Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten.

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NbG

Nachbarschaftsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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